MiCAR trifft PSD2: Warum E-Geld-Token plötzlich doppelt reguliert werden
Kemal Ahmedi von Annerton erklärt, warum sich MiCAR und PSD2 bei E-Geld-Token überschneiden und was der EBA-No-Action-Letter verändert hat.
Im heutigen Podcast geht es darum, weshalb Kryptowerte-Dienstleister seit März 2026 prüfen müssen, ob sie zusätzlich zur MiCAR eine PSD2-Lizenz benötigen.
Mit MiCAR hat die EU erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen für Kryptowerte geschaffen. Doch gerade bei sogenannten E-Geld-Token zeigt sich: Die neue Regulierung steht nicht allein. Denn sobald E-Geld-Token verwahrt und transferiert werden, kommt plötzlich auch die PSD2 ins Spiel und damit das klassische Zahlungsdiensterecht.
Genau diese Überschneidung sorgt derzeit in der Praxis für Diskussionen. In der neuen Folge von „Alles Legal – Fintech-Recht kompakt“ spricht Dana Wondra mit Kemal Ahmedi, Rechtsanwalt und Partner bei Annerton, über die regulatorischen Folgen für Kryptowerte-Dienstleister.
Ausgangspunkt ist Artikel 48 MiCAR. Dort wird geregelt, dass E-Geld-Token als E-Geld gelten. Und weil E-Geld gleichzeitig unter die PSD2 fällt, stellte sich schnell die Frage, ob Unternehmen für den Transfer solcher Token künftig zusätzlich eine Zahlungsdienstelizenz benötigen.
Besonders relevant wurde das Thema durch den sogenannten No-Action-Letter der EBA vom Juni 2025. Die europäische Bankenaufsicht hatte darin empfohlen, bestimmte PSD2-Pflichten während einer Übergangsphase zunächst nicht anzuwenden. Für viele Kryptowerte-Dienstleister bedeutete das eine regulatorische „Verschnaufpause“.
Doch diese Übergangsphase endete am 2. März 2026. Seitdem gilt: Wer E-Geld-Token transferiert, benötigt grundsätzlich zusätzlich eine PSD2- beziehungsweise ZAG-Lizenz – oder muss als Agent eines Zahlungsinstituts tätig werden. Unternehmen ohne entsprechenden Antrag mussten ihre Modelle teilweise anpassen oder E-Geld-Transfers einstellen.
Im Podcast geht es außerdem um die Frage, welche Voraussetzungen für laufende Lizenzverfahren gelten, warum einige Kryptowerte-Dienstleister überraschend schnell eine ZAG-Lizenz erhalten haben und weshalb auch PSD3 und PSR die Doppelregulierung voraussichtlich nicht vollständig auflösen werden.
Die Folge zeigt damit sehr deutlich: MiCAR reguliert den Kryptomarkt nicht isoliert. Gerade bei E-Geld-Token verschmelzen Krypto- und Zahlungsdiensterecht zunehmend miteinander – mit direkten Auswirkungen auf Geschäftsmodelle, Lizenzen und operative Prozesse.