Was macht eine Zahl zu Geld?

Inzwischen werden mehr als 2.500 Kryptowährungen auf verschiedenen Krypto-Börsen gelistet. Im Grunde handelt es sich bei diesen Token jedoch zunächst nicht tatsächlich um Währungen und meist ist es nicht einmal eine Form von Geld. Im einfachsten Fall handelt es sich bei den Token einfach nur um eine digitale Nachricht zwischen zwei Nutzerkonten. Andere repräsentieren bestimmte Rechte und Vereinbarungen. Es gibt jedoch auch Token, die tatsächlich den Tausch gegen eine Ware ermöglichen und die als Zahlungsinstrument gesehen werden könnten. Zahlungsinstrumente und Finanzdienstleistungen sind bekanntermaßen streng reguliert.

Daher ist es aus Sicht eines darauf basierenden Geschäftsmodells höchst relevant, ob die Token in den Bereich einer IT-Dienstleistung oder in den einer Finanz-dienstleistung fallen. Denn die Umsetzung regulatorischen Auflagen als Finanzdienstleister ist mit Mehraufwänden in der Größenordnung mindestens 6-stelliger Beträge verbunden.

Von Enten, Kryptowährungen und der Zukunft von E-Geld

Dabei ist die rechtliche Einordnung einer  Kryptowährung  scheinbar alles andere als offensichtlich. Wahrscheinlich liegt es daran, dass die Blockchain Technologie  in einigen Anwendungen die traditionellen Abläufe auf den Kopf stellt. Ehemals zentrale Rollen werden auf die technische Ebene verschoben: So gibt es bei Bitcoin keinen Herausgeber der Kryptowährung, das Netzwerk generiert die Token automatisch. Die speziellen Eigenschaften der jeweiligen Kryptowährungen und insbesondere der zeitliche Ablauf bei deren Nutzung werfen dann grundsätzliche Fragen auf, die wir uns bei den vorhandenen Zahlungssystemen kaum noch stellen:

  • Wann wird eine elektronische Information eigentlich zu einem Zahlungsmittel?
  • Wird ein elektronischer Token automatische zu E-Geld, wenn ein Geldbetrag damit ausgedrückt wird?
  • Oder ist es ein Kredit, wenn zeitverzögert gezahlt wird?
  • Was genau ist eine Kryptowährungund wo sind Stablecoins einzuordnen?
  • Welche Erlaubnis hinsichtliche regulatorischer Anforderungen  brauche ich dann?

Ich bin kein Jurist und  daher nähere ich mich dem Thema intuitiv von der wirtschaftlichen Perspektive: Im Wesentlichen ist eine Kryptowährung eine digitale Nachricht- es ist eine Zahl, die einem bestimmten Nutzerkonto zugeordnet ist. Wenn diese Daten dann zum Tausch oder als Zahlungsmittel von anderen anerkannt werden, handelt es sich für mich zunächst einmal um eine Form von Geld. Ich ignoriere hier einmal die ökonomischen Zusatzfunktionen der Wertaufbewahrung (der Tauschwert sollte erhalten bleiben) und der Nutzung als Recheneinheit (ein Vergleichswert für die Kaufkraft).

Geld ist nicht gleich Geld

Von Enten, Kryptowährungen und der Zukunft von E-Geld

Sind Kryptowährungen mit diesen Eigenschaften also elektronisches Geld? Das können sie wohl sein, jedoch nicht automatisch E-Geld im regulatorischem Sinne für dessen Herausgabe in Europa eine Lizenz als E-Geld-Institut notwendig ist. Was für Geld ist es dann? Aus dem Blick der rechtlichen Zuordnung gibt es verschiedene Arten von Geld, die jeweils völlig unter-schiedlichen Rahmenbedingungen unterliegen, die aber wichtig für die Einordnung neuer Formen von Geld sind: Zentralbankgeld und Bargeld wird von einer Zentralbank herausgegeben. Dieses Geld wird rechtlich als gesetzliches Zahlungsmittel festgelegt und ist erst damit eine Währung.

Der Euro ist eine Fiat-Währung und besteht im Prinzip lediglich aus der gesetzlichen Auflage,  Euro-Noten gegen Waren oder Gegenleistungen eintauschen zu können. Der Begriff “Fiat” drückt aus, dass der Wert auf dem Papier im Prinzip nur ein Versprechen ist und keinerlei Assets hinter dieser Währung stehen – im Gegensatz zu Währungen, die auf Goldreserven basieren wie in der Vergangenheit der US Dollar. Die Stabilität einer Fiat-Währung wird durch ein ein solides Vertrauen des Währungsherausgebers, des Gläubigers (passt hier sehr schön) und des Schuldners in eine positive Dynamik der Wirtschaft eines Landes oder einer Region und – was noch wichtiger ist – durch das Flechten eines dichten Netzes aus Verträgen und rechtlichen Rahmenbedingungen gewährleistet.

Zumindest in der Euro-Zone gelangt man vom Fiatgeld der Europäischen Zentralbank entlang dieses gesetzlichen Rahmenwerkes relativ geradlinig zu Giralgeld bzw. Buchgeld, also den Geldbeträgen, die Banken in den Büchern und auf den Kundenkonten führen. Dieses ist durch eine direkte Verbindung zum Zentralbankgeld definiert. Streng genommen ist Giralgeld kein Geld sondern lediglich ein Anspruch auf Geld gegenüber der Bank.  Dieser Anspruch wird in den Geschäftsbedingungen mit dem Kunden vereinbart. Verlangt dieser also von seiner Bank die Auszahlung von 30.000 EUR vom eigenen Sparkonto, ist die Bank nicht unmittelbar verpflichtet, den vollständigen Betrag sofort auszuhändigen. Denn die Bank verwahrt auf den Konten nicht das Geld des Kunden, sondern hat ihm gegenüber lediglich eine Verbindlichkeit über 30.000 EUR. In einfachen Worten ausgedrückt ist Buchgeld im Wesentlichen nur eine vertragliche Vereinbarung.

Das Kunststück, E-Geld zu definieren

Mit dem Internethandel und den elektronischen Akzeptanzstellen kam Mitte der 1990-er Jahre schnell eine elektronische Variante des Geldes auf den Markt: E-Geld wurde anfangs auf Zahlkarten oder Prepaid-Karten und später auch kontenbasiert im Internet von privaten Instituten (z.B. von PayPal) herausgegeben. Beim E-Geldmerkt man deutlich, wie sehr an einem europäischen Kompromiss gearbeitet wurde. Denn die Abgrenzung von E-Geld zum Buchgeld der Banken und allgemeineren Formen ist offenbar nicht wirklich gelungen.

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Außer Bargeld ist beinahe alles Geld inzwischen ja elektronisch. Ganz ursprünglich war es ein nicht fälschbarer, nicht reproduzierbarer elektronischer Token auf einem Chip oder Magnetstreifen, der analog zu Bargeld durch die Inhaberschaft – man kann es theoretisch herumtragen – charakterisiert wurde. Es ist aktuell definiert durch den Anspruch, dass die Herausgeber die E-Geld-Beträge jederzeit in Bar- oder Giralgeld umtauschen können und neben dem Emittenten von anderen Parteien akzeptiert wird. Da die Definition sehr weit gefasst ist, und alle elektronischen Geldbeträge mit Umtauschmöglichkeit in die Fiat-Währung eingeschlossen wurden, kann ich E-Geld aus technischer Sicht kaum von Giralgeld unterscheiden. Zum Beispiel bietet Revolut mobile Zahlungskonten und man kann Zahlungen abwickeln wie bei einer Bank. Revolut ist aktuell aber ein E-Money-Institut. Im Kleingedruckten findet sich dann doch noch ein kleiner Unterschied, nämlich dass es im Pleitefall kein Geld zurück gibt, da E-Money-Institute in der Regel nicht an einem Einlagensicherungsfond teilnehmen.

Die Gesetzlosen

Beim Versuch, möglichst alle Kryptowährungen regulatorisch einzuordnen, ohne jedoch allzu viel an bestehenden Gesetzeswerken zu ändern, führte zu dem neuen Begriff der Virtuelle Währungen. Dieser Begriff kam über die 5. Geldwäsche-verordnung in die Welt und definiert eine neue Klasse von Geldformen über das Ausschlusskriterium: Virtuelle Währungen sind private herausgegebene Token, denen eben keine staatliche Währung (Zentralbankgeld) zugrunde liegt. Der Begriff “Virtuelle Währungen” aus der 5. Geldwäscheverordnung müsste daher korrekter “Anti-Währung” heißen.

Diese Token können zwischen Parteien trotzdem einen Wert darstellen und zum Tausch geeignet sein. Die BaFin definiert sie dann als Recheneinheit und einigen Aktivitäten wie der Kauf und Verkauf auf einer Marktplatz sind dann erlaubnis-pflichtig. Es ist jedoch nicht automatisch E-Geld oder Buchgeld. Ob diese Token unter diese Einordnung fallen, bestimmen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen beteiligten Parteien (z.B. Herausgeber, Akzeptant, Zahler) und ob sie auf eine bestimmte Weise mit einer Fiat-Währung verknüpft werden (z.B. Rücktausch-fähigkeit, Offenheit für Dritte). Dass jemand 4639,62 EUR für einen Bitcoin tauscht und ein anderer eine Ware gegen Bitcoin hergibt, macht den Bitcoin damit also immer noch nicht zu E-Geld im Sinne der europäischen Regulierung.

Ein Mittel gegen Kursschwankungen
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Ändert sich die Situation bei einem  Stablecoin? Beim Stablecoin wird mit recht unterschiedlichen Verfahren versucht, einen Crypto-Coin zu stabilisieren, um die Volatilität in den Griff zu bekommen.

Einige Stablecoins stabilisieren den Crypto-Coin mit Hilfe von Algorithmen (Algo-backed), andere mit bestimmten Assets (z.B. Gold-backed) und wieder bündeln in einem Stablecoin mehrere Kryptowährungen (Crypto-backed) um die Volatilität zu glätten. Wieder andere Stablecoins bilden staatliche Währungen auf einen Crypto-Token ab (z.B. Tether). Das Regelwerk wird jeweils vom Herausgeber des Stablecoins definiert. Und zumindest bei Tether darf man das auch skeptisch hinterfragen.

Ein Stablecoin wird also privat emittiert und nicht automatisch in einem regulatorischen Rahmen mit Giralgeld oder Zentralbankgeld verknüpft. Zunächst ist ein Stablecoin also kein E-Geld und auch kein Giralgeld. Ändert sich die Situation aber, wenn eine Bank oder ein E-Geld-Institut einen Stablecoin emittiert? Oder die Gegenfrage: Bin ich draußen und kann finanzrechtlich lizenzfrei Geld-werte Tauschvorgänge unternehmen, solange ich mich fern von regulatorischen Vorgaben halte? Solange ich Gegenparteien finde, die genug Vertrauen in meine bei der Herausgabe festgelegten Bedingungen haben, könnte mir das ja genügen. Die bisherigen europäischen Regelungen lassen hier offenbar Spielraum.

Hier kommt der von R3 geprägte Begriff Cash-on-Ledger zu Hilfe und stellt einen Mechanismus dar, der die Unterscheidung von E-Money und Giralgeld deutlich vereinfachen würde: Der Begriff steht für einen elektronischen Token, der verbindlich mit echtem Geld aufgeladen wurde und der einem Inhaber zugeordnet werden kann. Das zum Aufladen benutze Geld wird dann sicher verwahrt und steht jederzeit für den Rücktausch zur Verfügung. Solange es den Herausgeber bzw. einen Akzeptanten jedenfalls noch gibt. Cash-on-Ledger sind sozusagen die Reinform des E-Money, wenn die Geldbeträge für den Rücktausch sicher und verfügbar verwahrt werden und eine Akzeptanz des Coins außerhalb des Emittenten gewährleistet ist.

Hierin unterschieden sich Kryptowährungen wie Bitcoin von Cash-on-Ledger. Bei Bitcoin gibt es keinen Herausgeber und der für einen Bitcoin gezahlte Betrag wird nirgendwo sicher verwahrt. Einen Rücktausch-Anspruch gibt es also nicht. Stablecoins auf der anderen Seite bieten teilweise deartige Mechanismen und garantieren den Rücktausch mit privatrechtlichen Mitteln. Da jemand die Rollen des Tauschers und des Verwahrers einnimmt, gibt es dann auch einen Herausgeber.

Es zählen die äußeren Werte: Der Ententest

Der europäische Gesetzgeber geht nach dem Prinzip des “Ententests” vor: Wenn es aussieht wie eine Ente, läuft wie eine Ente und quakt wie eine Ente wird es eine Ente sein. Und so werden die verschiedenen Geldformen und Angebote vor allem an Hand ihrer Funktionen unterschieden und nicht weil es jemand im Internet euphorisch “Währung” nennt. Die Vielfalt an Funktionen der unterschiedlichen Krypto-währungen macht eine Abgrenzung zunächst nicht gerade einfach. Allerdings hilft es, aus der Sicht der beteiligten Rollen und der untereinander getroffenen Verein-barungen und weniger aus technischer Sicht auf die Krypto-währungen zu schauen.

„Der europäische Gesetzgeber geht nach dem Prinzip des ‚Ententests‘ vor: Wenn es aussieht wie eine Ente, läuft wie eine Ente und quakt wie eine Ente wird es eine Ente sein.“

Gibt es einen Herausgeber und weitere Akzeptanten? Wie ist die Verbindung zu Zentralbankgeld? Wie werden Verbindlichkeiten ausgedrückt? Wie wird Buch geführt? Wie werden Einzahlungen von staatlichen Währungen verwahrt? Und so weiter. Um hier zu möglichst wenigen Systemen zu kommen, ist ein gewisses Abstraktionsvermögen gefragt: Es sollte nicht nach dem spezifischen Anwendungsfall sondern nach den zugrunde liegenden Rollen und Rechten klassifiziert werden.

Die Zukunft ist digital

Der Vorteil von Kryptowährungen ist deren Transparenz und Funktionalitäten, die Euro-gebundene Stablecoins auf die ursprünliche Form von E-Money zurück-bringen können. Nämlich als autarke individuelle Token, nicht fälschbar und nicht manipulierbar, bei denen der Inhaber diesen Geldbetrag tatsächlich besitzt. Wie viele Token herausgegeben und mit welchem Betrag bzw. Wert diese gedeckt sind, ließe sich durch entsprechende Mechanismen einer Blockchain gut nachvollziehen.

Auf der anderen Seite basiert die globale Akzeptanz bei Bitcoin unter anderem gerade darauf, dass es keinen zentralen Herausgeber gibt. Durch die fort-schreitende Digitalisierung von Assets ist prinzipiell alles von Wert in einen Token überführbar und dieser Markt ist potentiell viel größer als die sich im Umlauf befindliche Geldmenge in Euro.

Von Enten, Kryptowährungen und der Zukunft von E-Geld

Bis dahin ist es aber noch ein langer Weg. Und Stablecoins müssen auch nicht fest an EINE Währung gebunden sein. Vielleicht liegt die Zukunft des Geldes in der Kombination von beiden: Die Bindung an einen oder sogar mehrere allgemein anerkannten stabilen Werte und die Abwesenheit eines Herausgebers. Vielleicht ist es nicht das eine Zentralbankgeld, dass in Zukunft aus globaler Sicht einen Stablecoin stützt. Vielleicht ist es Wasser oder Energie, oder eine menschliche Arbeitskraft gemessen in (Produktivität * Verantwortung)/h? Die Kombination von IoT, Big Data und AI liefern Ansätze, diese Informationen tatsächlich in dieser Weise nutzen zu können. Stablecoins scheinen wie ein erster Zwischenschritt in diese Richtung.

Der Autor:

Von Enten, Kryptowährungen und der Zukunft von E-Geld

Marcus Nasarek ist Co-Founder und Geschäftsführer der eTonec GmbH. Er war bei PayPal 2 Jahre für das globale Zahlungssystem und die Processing-Partnerschaften mit Banken verantwortlich und stellte mit Blick auf Business-Anforderungen und Compliance sicher, dass Zahlungen reibungslos in und aus dem Wallet abgewickelt werden konnten. eTonec verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in Payments, Banking und Regulierung und nutzt dieses Know-How, um echte Mehrwerte in der schnell wachsenden Blockchain & Crypto Industry zu schaffen.Ursprünglich Physiker, Security Analyst und Bank-Lobbyist verbrachte er ein Jahrzehnt im Rheinland und lebt nun in Berlin.


Quellen:

EU E-Money Directive 2015 – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2366&from=EN

EU Anti-Money-Laundering Directive (AML5)- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018L0843&from=DE

Fiatgeld – Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Fiatgeld

Dr. Hugo Godschalk – Paymentlaw: https://paytechlaw.com/vc-vs-e-geld/

International Token Standardization Association: https://itsa.global/

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