Agentic Payment: Wann braucht der KI-Anbieter eine Lizenz?
Wann wird aus einem KI-Anbieter ein regulierter Zahlungsdienstleister? Frank Müller erklärt, wo bei Agentic Payments die Grenze zwischen technischer Unterstützung und Zahlungsdienst verläuft.
Ein KI-Agent sucht den passenden Flug, bucht ihn und bezahlt. Für Nutzer:innen fühlt sich das wie ein einziger Vorgang an. Rechtlich können dahinter allerdings ganz unterschiedliche Rollen stecken. Und für das Unternehmen, das den Agenten bereitstellt, kann entscheidend sein, wie tief die eigene Technologie tatsächlich in den Zahlungsprozess eingreift.
In der neuen Folge von „Alles Legal – Fintech-Recht kompakt“ wechseln wir deshalb die Perspektive. Nachdem es zuletzt um Vertragsschluss, Autorisierung und Authentifizierung ging, steht diesmal das Unternehmen hinter dem Agenten im Mittelpunkt.
Wann Agentic Payments zum Zahlungsdienst werden
Ob ein Unternehmen seine Lösung als KI-Agent, Software oder technische Plattform bezeichnet, ist für die aufsichtsrechtliche Einordnung nicht entscheidend. Relevant ist, was tatsächlich passiert: Werden lediglich Daten übertragen? Löst der Agent selbst eine Zahlung aus? Nimmt der Anbieter Geld entgegen und leitet es an Händler:innen weiter?
Schon das Auslösen einer Zahlung kann regulatorisch relevant werden, ohne dass der Anbieter jemals selbst Kundengelder hält. Greift ein Agent beispielsweise auf das Bankkonto der Nutzer:innen zu und stößt dort eine Überweisung an, kann ein erlaubnispflichtiger Zahlungsauslösedienst vorliegen.
Noch deutlicher wird es, wenn Geld zunächst beim Anbieter landet und anschließend an Händler:innen weitergeleitet wird. Dann kann unter anderem das Finanztransfergeschäft relevant werden. Je nach Aufbau des Geschäftsmodells kommen weitere Zahlungsdienste bis hin zur Ausgabe eines Zahlungsinstruments infrage.
Anders kann die Situation aussehen, wenn ein Anbieter tatsächlich nur die technische Infrastruktur bereitstellt. Datenverarbeitung, Speicherung, Authentifizierung oder technische Schnittstellen können grundsätzlich unter die Ausnahme für technische Dienstleister fallen. Entscheidend ist aber auch hier die konkrete Ausgestaltung. Nur in die AGB zu schreiben, man sei technischer Dienstleister, reicht nicht.

Stablecoins machen es nicht einfacher
Auch die Vertragsbeziehungen spielen eine zentrale Rolle. Handelt der Agent für Kund:innen, Händler:innen oder eine Bank? Die sogenannte Handelsvertreter-Ausnahme kann in bestimmten Konstellationen interessant werden, hat laut Frank aber enge Grenzen. Unter anderem muss klar sein, für welche Seite der Anbieter tätig ist und welche tatsächliche Vertretungsbefugnis er besitzt.
Noch komplexer wird es, wenn Agenten nicht mit Karte oder Überweisung, sondern mit Stablecoins bezahlen. Damit verschwindet die Regulierung nicht. Im Gegenteil: Neben Zahlungsdiensten können dann zusätzlich Vorgaben der Kryptoregulierung relevant werden.
Für Unternehmen, die Agentic-Payment-Produkte entwickeln, steckt damit eine der wichtigsten Entscheidungen bereits in der Architektur des Geschäftsmodells: Bleibt der Anbieter technischer Dienstleister oder übernimmt er selbst eine regulierte Rolle im Zahlungsverkehr? Davon kann abhängen, ob ein Produkt ohne eigene Erlaubnis umgesetzt werden kann oder eine Lizenz beziehungsweise die Zusammenarbeit mit einem lizenzierten Partner notwendig wird.
Im Podcast geht es außerdem darum, wie sich die regulatorische Rolle des Anbieters auf die Haftung auswirkt und wo das heutige Zahlungsrecht bei autonomen Agenten an seine Grenzen kommen könnte.