Wollen Unternehmen Zahlungskarten oder Bezahl-Apps herausgeben, benötigen sie für deren Freigabe eine Erlaubnis der Bafin – normalerweise. Denn, sofern sie unter die Ausnahmeregelung für begrenzte Netze fallen, sieht es anders aus und wird wesentlich einfacher. Aber wann ist das gegeben und was sind die Konsequenzen? Peter Frey von PayTechLaw erklärt die Hintergründe, die entstanden, weil die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Februar 2022 Leitlinien über die Ausnahmen zu „Begrenzten Netzen“ im Sinne der PSD2 herausgebracht hatte.
Zeitmarken – PSD2 und Begrenzte Netze
- 2:21: Was hat es mit der PSD2 und begrenzten Netzen auf sich?
- 4:20: Begrenzte Netze vs. Unbegrenzte Netze
- 5:50: Woher weiß man, worunter man fällt?
Über Peter Frey
Peter Frey ist Gründungspartner der Annerton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Er berät deutsche und internationale Unternehmen vornehmlich in den Bereichen Zahlungsdienste- & Zahlungsdiensteaufsichtsrecht, Bank- & Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungsrecht sowie Geldwäscherecht und Outsourcing.
Peter Frey ist Gesamtredakteur und Autor des Kommentars zum Zahlungsverkehrsrecht von Ellenberger/Findeisen/Nobbe. Er ist Mitglied des Fachausschusses für Regulierungsfragen des VuV (Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V., Frankfurt). Er hat an vielfachen Fachpublikationen mitgewirkt und gehört zum Stammautorenteam des Blogs „PAYMENT.TECHNOLOGY.LAW.“ (PayTechLaw).
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