Gut drei Jahre sind vergangen, seit das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen ihres Aktionsplans zu technologiegestützten Innovationen bei Finanzdienstleistungen in Europa einen Vorschlag für eine Verordnung für gewerbliche Europäische Crowdfunding Service Provider (European Crowdfunding Service Providers –„ECSP“) zusammen mit ergänzenden Anhängen und Einschätzungen veröffentlicht haben.
Ziel der Verordnung ist es, die Zerstückelung der nationalen Crowdfunding-Märkte zu überwinden und damit einen weiteren wichtigen Schritt zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion zu machen. Konkret geregelt wird der Zugang der bislang national regulierten Kreditplattformen zum EU-Binnenmarkt.
Verband fordert schnelle Nachbesserungen
Das besondere an der Verordnung ist, dass die nach dem Recht der Mitgliedstaaten erlaubten Modelle des Crowdfunding auch zukünftig nach Maßgabe des jeweiligen Rechts zulässig bleiben. Wenn aber eine Schwarmfinanzierungsform in den Anwendungsbereich der neuen Verordnung fällt, dann wird zwingend eine ECSP-Erlaubnis notwendig sein.
Die „Verordnung geht in die richtige Richtung“, sagte der damalige Geschäftsführer beim Verband deutscher Kreditplattformen, Constantin Fabricius, gegenüber Payment an Banking. Doch jetzt gerät die angestrebte Harmonisierung ins Stocken. Einzelnen Mitgliedsstaaten drohen Wettbewerbsnachteile. Jamal El Mallouki, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Crowdfunding, fordert deshalb schnellere Lösungen von Politik und Aufsichtsbehörden.
Vorschlag weicht von dem Gedanken der ECSP-VO ab
In wesentlichen Punkten widersprechen die Vorschläge der Großen Koalition dem Gedanken der ECSP-VO: einheitliche Bedingungen für Unternehmen zu schaffen, die europaweit Crowdfunding-Kampagnen durchführen können. Das vorgeschlagene Haftungsregime würde dafür sorgen, dass Geschäftsführer, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen für das Crowdfunding haften. Damit weicht der Vorschlag wesentlich von dem Haftungsregime in anderen Bereichen ab. Bei Emissionen von Wertpapieren mit und ohne Prospekt als auch bei Emissionen von Vermögensanlagen mit und ohne Prospekt haftet jeweils nur der Emittent bei grober Fahrlässigkeit.
Aus dem Schwarmfinanzierungbegleitgesetz wird ein Schwarmverhinderungsgesetz, heißt es in einer Stellungnahme des Bundesverband Crowdfunding. Die derzeitige Umsetzung des Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz konterkariere das Ziel der ESCP-VO und benachteiligt deutsche Unternehmen gegenüber ihren europäischen Wettbewerbern, heißt es darin weiter.
Gesetz schadet hiesigen Unternehmen
Aus unserer Sicht sind insbesondere die Regelungen, die das Thema Haftung betreffen, eine Katastrophe
Jamal El Mallouki, Vorstandsvorsitzender Bundesverband Crowdinvesting
„Die Geschäftsführer der Emittenten werden mit einem Haftungsrisiko bedroht, welches zum wirtschaftlichen Interesse der Geschäftsführer am Erfolg der Emission in keinem vertretbaren Verhältnis steht“, so Dr. Guido Sandler, CEO der Plattform Bergfürst und zuständig für europäische Regulierung im Vorstand des Verbandes. „Aus unserer Sicht sind insbesondere die Regelungen, die das Thema Haftung betreffen, eine Katastrophe“, sagt der Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes, Jamal El Mallouki. Das Gesetz schade den hiesigen Plattformen und Unternehmen.
Crowdfunding-Finanzierungsrunden werden zum Teil mithilfe von Zweckgesellschaften (SPVs) durchgeführt – dies sieht die ECSP-VO ausdrücklich vor. Die SPVs bündeln die Investments der Investoren und werden meist durch die Plattform geführt. „Durch das Haftungsrisiko werden im Fall von SPVs auch die Plattform-Geschäftsführer bedroht – wir gehen davon aus, dass deswegen zahlreiche Plattformen nicht unter dem ECSP-Regime tätig sein werden.“, so Tamo Zwinge, Gründer der Plattform Companisto und zuständig für Regulierung in Deutschland im Vorstand des Verbandes.