Manche Dinge dauern länger, als es den Akteuren vielleicht lieb ist. Gut 3,5 Jahre sind vergangen, seit das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen ihres Aktionsplans zu technologiegestützten Innovationen bei Finanzdienstleistungen in Europa einen Vorschlag für eine Verordnung für gewerbliche Europäische Crowdfunding Service Provider (European Crowdfunding Service Providers –„ECSP“) zusammen mit ergänzenden Anhängen und Einschätzungen veröffentlicht haben. Mit dem gestrigen Tag ist die Verordnung ab nun endlich in Kraft. Doch was bedeutet das konkret und wer darf sich über die neue Verordnung besonders freuen?
Kommentar von Constantin Fabricius, Geschäftsführer des Verbandes deutscher Kreditplattformen.
„Endlich ist es soweit: Die EU-Schwarmfinanzierungsverordnung (ESCPR)ist seit geltendes Recht. Damit ist erstmals in allen 27 Mitgliedstaaten die direkte Vergabe von Unternehmenskrediten über Kreditplattformen möglich. Einer Fronting-Bank im Anwendungsbereich des § 32 KWG braucht es nicht mehr, wenn es um Darlehen bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro pro Jahr und Projektträger geht. Mit Blick auf die erst vor Kurzem verabschiedeten Basel-Vorschläge der EU-Kommission, die zukünftig das ungeratete und unbesicherte Kreditgeschäft durch eine drohende Rating-Migration schwieriger machen dürften, bietet der europäische Gesetzgeber mit der Schwarmfinanzierungsverordnung dem Mittelstand jetzt eine attraktive, digitale Alternative zu Bankkrediten. Ebenso möglich ist die Emission von Wertpapieren.
Freuen dürfen sich heute aber auch Privatanleger und institutionelle Investoren. Es öffnet sich ein großer Binnenmarkt für diversifizierte Portfolien hinsichtlich Projektträger und Geografie. Ebenso möglich ist die individuelle Portfolioverwaltung nach den speziellen Regelungen der Schwarmfinanzierungsverordnung, die seinerzeit auf Betreiben der deutschen Kreditplattformen in den finalen Rechtstext hineinverhandelt wurde. Es ist eine immer beliebtere Art des Investments für Anleger.