eCommerce und Zahlungsdienste: die regulatorischen Anforderungen

Die Felder eCommerce und Zahlungsdienste sind stark miteinander verbunden. Aus rechtlicher Sicht ist der eCommerce jedoch weniger reguliert als die Zahlungsdienste. Nachfolgend wird beispielhaft beschrieben, wie die Regulierung bei den Zahlungsdiensten auf den Online-Handel wirken kann.

Dabei muss unterschieden werden zwischen einem Händler und einem Plattform-Betreiber, auf dessen Plattform bzw. Marktplatz (nachfolgend: „Marktplatz“) andere Händler ihre Waren und Dienstleistungen anbieten (nachfolgend: „Plattform-Betreiber“).

Der „normale“ eCommerce Shop

Fangen wir mal mit den guten Nachrichten an: Betreibt ein Händler einen eCommerce-Shop und bietet nur seine eigenen Waren oder Dienstleistungen an, bestehen aus regulatorischer Sicht wenige Hürden für den Händler.

Der Händler muss natürlich einen Zahlungsdienstleister (Akquirer) zur Abwicklung der Zahlungen in seinem eCommerce Shop finden.

Des Weiteren gibt es ein paar Vorgaben für den Check-out des Händlers. Dies sind unter anderem die folgenden:

  • Der Händler muss die akzeptierten Zahlverfahren einblenden.
  • Der Händler muss seine Datenschutzhinweisen nach Vorgaben der jeweiligen Zahlungsart ergänzen.
  • Der Händler muss die Vorgaben der Zahlungsdienstleister hinsichtlich der Integration einhalten.

Der eCommerce-Marktpatz

Komplizierter wird es dagegen, wenn der Händler nicht (nur) seine eigenen Waren oder Dienstleistungen anbietet, sondern auch Drittanbieter auf dem Marktplatz des Händlers anbieten. Der Händler wird damit zum Plattform-Betreiber.

In der Regel läuft die Zahlung auf einem Marktplatz folgendermaßen ab:

  • Der Kunde bestellt beim Händler auf dem Marktplatz;
  • Die Zahlung erfolgt über den Marktplatz;
  • Der Zahlungsdienstleister des Marktplatzes zieht die Gelder ein und schüttet sie auf ein Bankkonto des Plattform-Betreibers aus.
  • Der Plattform-Betreiber behält seine Gebühr für die Nutzung des Marktplatzes (nachfolgend: „Plattformgebühr“) ein und zahlt den Rest an den Händler aus (nachfolgend: „Händlerausschüttungen“).

Mit diesem Vorgehen erbringt der Plattform-Betreiber einen Zahlungsdienst. Ohne zu rechtlich zu werden, liegt ein Zahlungsdienst vor, wenn jemand „fremdes“ Geld entgegennimmt, einsammelt und weiterleitet. Genau dies tut der Plattform-Betreiber für den Händler.

Das Betreiben eine Zahlungsdienstes ohne Genehmigung ist ein Straftatbestand und kann mit Bußgeldern und (theoretisch) mit Gefängnis bestraft werden.

Die alte Kamelle „Handelsvertreter“

In unserer Beratungspraxis wird uns häufig von Plattform-Betreibern erläutert, dass sie keinen Zahlungsdienst erbringen, da sie als Handelsvertreter für den Händler auf ihrem Marktplatz tätig sind. Dies wird auch als Handelsvertreterprivileg bezeichnet.

Die BaFin sagt, dass diese Ausnahme eingreift, wenn der Handelsvertreter entweder für den Käufer oder den Verkäufer tätig ist. Zudem muss der Plattform-Betreiber eine eigene Entscheidungsbefugnis haben, ob und zu welchen Konditionen er ein Geschäft vermittelt. In diesem Fall würde der Plattform-Betreiber keinen genehmigungspflichtigen Zahlungsdienst erbringen.

Dies ist in der Regel bei einem Marktplatz nicht der Fall, da der Plattform-Betreiber sowohl auf Seiten des Händlers als auch auf Seiten des Kunden tätig ist. Auch hat der Plattform-Betreiber in der Regel keine Entscheidungsbefugnis über den Preis oder den Abschluss des Vertrages.

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Das sind die Lösungsansätze

Welche Möglichkeiten hat dann der Plattform-Betreiber?

1. Reseller

Eine Möglichkeit ist, dass der Plattform-Betreiber sich zum Re-Seller wandelt. Er kauft selbst die Waren von den Händlern ab, die diese auf dem Marktplatz angeboten hätten, und verkauft sie in eigenem Namen selbst an die Kunden. Dabei muss sichergestellt werden, dass dies nicht nur auf dem Papier erfolgt, sondern wirtschaftlich der Plattform-Betreiber das Risiko trägt. Das widerspricht natürlich völlig dem Plattform-Gedanken.

Zahlungsdienstleister mit Marketplace-Produkt

Eine andere Möglichkeit ist es, einen Zahlungsdienstleister in den Marktplatz zu integrieren, der die Aufteilung der Gelder, den Split vorher macht.

Das funktioniert folgendermaßen: Der Zahlungsdienstleister zahlt nur die Plattformgebühr direkt an den Plattform-Betreiber. Die Händlerausschüttungen werden direkt vom Zahlungsdienstleister an den Händler bezahlt, ohne dass die Händlerausschüttungen über Bankkonten des Plattform-Betreibers laufen.

Der Ansatz lässt sich technisch gut integrieren, ohne eine aufwendige Zahlungsdienstegenehmigung beantragen zu müssen. Den Service lässt sich der Zahlungsdienstleister zusätzlich bezahlen. Des Weiteren muss der Zahlungsdienstleister sämtliche Händler auf der Plattform mit vollständigem KYC onboarden. Zusätzlich bindet sich der Plattform-Betreiber stark an den Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstleister bietet u.U. nicht alle Zahlungsarten an, die der Händler möchte.

Als eCommerce-Händler eine eigene Zahlungsdienstegenehmigung beantragen

Der Plattform-Betreiber kann eine Payment-Tochtergesellschaft gründen, die eine Zahlungsdienstegenehmigung beantragt. Allerdings ist der Prozess, sie zu erhalten, ziemlich aufwendig und teuer. Mit einer solchen erhält der Plattform-Betreiber eine Flexibilität gegenüber den Dienstleistern. Er kann leichter den Zahlungsdienstleister wechseln, unterschiedliche Zahlungsdienstleister in unterschiedlichen Ländern auswählen und dadurch die Kosten senken.

Nicht erwischen lassen

Ein Lösungsansatz, den wir anwaltlich nicht empfehlen können, aber den wir in der Praxis oft sehen, lautet: Nix machen bis das Problem hochkocht. Die Lösung ist meistens von dem Gedanken getragen „Wir machen das ja seit Jahren so“.

Police standing on road

Wann kann das Problem beispielsweise hochkochen?

  • Die BaFin meldet sich;
  • Bei einer Finanzierungsrunde kommt das Thema bei einer Due Diligence auf;
  • Ein Zahlungsdienstleister oder die kontoführende Bank thematisiert das Problem.

Gutscheine

Noch aufwendiger wird es, wenn der Plattform-Betreiber Gutscheine ausgeben möchte, die bei Händlern auf der Plattform eingelöst werden können.

Diese Gutscheine sind unter Umständen als E-Geld einzuordnen. Für die Ausgabe von E-Geld benötigt der Plattform-Betreiber eine E-Geld-Genehmigung, die eine erweiterte Genehmigung für Zahlungsdienste darstellt.

Fazit:

Händler mit ihrem eShop unterliegen kaum regulatorischen Vorgaben. Wird der eShop aber zu einer Plattform bzw. Marktplatz erweitert, bekommt der Plattform-Betreiber das regulatorische Problem und muss eine passende Lösung erarbeiten oder das Rechtsrisiko tragen.

Über den Autor:

Dr. Florian Lörsch berät als Rechtsanwalt am Annerton-Standort Berlin schwerpunktmäßig nationale und internationale Unternehmen aus den Branchen Kredit- & Finanzwirtschaft, Factoring-Unternehmen, Zahlungsdienste und E-Commerce sowie Kundenbindung & Gutscheine, Blockchain & DLT. Dabei hat er sich auf Zahlungsdienste- & Zahlungsdiensteaufsichtsrecht, Bank- & Bankaufsichtsrecht, Geldwäscherecht, sowie Fonds und Gesellschaftsrecht spezialisiert.

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Autor

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