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CCD2: Neue Regeln für Leasing und Mietkauf

Eine Kaufoption kann künftig reichen, damit Leasing oder Mietkauf unter das Verbraucherkreditrecht fallen. Florian Lörsch von Annerton erklärt, was sich ab dem 20. November 2026 für Anbieter und ihre Verträge ändert.

Florian Lörsch von Annerton über neue CCD2-Regeln für Leasing und Mietkauf mit Kaufoption im Podcast „Alles Legal"
Florian Lörsch, Rechtsanwalt und Partner bei Annerton, erklärt im Podcast „Alles Legal – Fintech Recht kompakt" was sich ab dem 20. November 2026 für Leasing- und Mietkaufanbieter durch die CCD2 ändert.

Eine kleine Ergänzung im BGB mit ziemlich großer Wirkung: Mit der Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie CCD2 wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert. Betroffen sind insbesondere Leasing- und Mietkaufmodelle, bei denen Verbraucher am Ende der Laufzeit die Möglichkeit haben, den genutzten Gegenstand zu kaufen.

In der neuen Folge von „Alles Legal – Fintech-Recht kompakt“ spricht Dana Wondra mit Rechtsanwalt und Annerton-Partner Florian Lörsch darüber, warum künftig weniger die Bezeichnung eines Vertrags zählt als das, was tatsächlich vereinbart wurde.

Wenn schon die Kaufoption reicht

Bislang erfasst § 506 BGB Nutzungsverträge als Finanzierungshilfe insbesondere dann, wenn der Verbraucher zum Kauf verpflichtet ist, der Unternehmer den Kauf verlangen kann oder der Verbraucher für einen bestimmten Restwert einstehen muss. Eine reine Kaufoption des Verbrauchers reichte dagegen grundsätzlich nicht aus. 

Genau das ändert sich. Künftig kommt eine weitere Konstellation hinzu: Hat der Verbraucher das Recht, den Gegenstand zu erwerben, kann bereits dieses Optionsrecht dazu führen, dass der Vertrag als Finanzierungshilfe gilt. Dabei muss der Verbraucher die Option weder tatsächlich ausüben noch durch einen besonders günstigen Preis zum Kauf gedrängt werden. Schon das vertraglich vereinbarte Erwerbsrecht kann ausreichen.

Das betrifft Modelle, die bislang bewusst auf dieser Grenze aufgebaut waren. Auch der Versuch, Nutzungsvertrag und Kaufoption lediglich in getrennten Vereinbarungen festzuhalten, löst das Problem nicht automatisch: Entscheidend bleibt, ob dem Kunden vertraglich ein Erwerbsrecht eingeräumt wird. 

Was Anbieter jetzt prüfen müssen

Nicht jedes Leasing fällt damit automatisch unter das Verbraucherkreditrecht. Beim klassischen Kilometerleasing ohne Kaufoption bleibt es nach Florians Einschätzung grundsätzlich bei der bisherigen Einordnung: Der Kunde zahlt für die Nutzung und mögliche Mehrkilometer, gibt das Fahrzeug anschließend aber zurück. Das wirtschaftliche Restwertrisiko trägt der Leasinggeber. Kommt dagegen eine Kaufoption hinzu, kann die neue Regel greifen. 

Für Anbieter hat das praktische Folgen. Fällt ein Vertrag künftig unter das Verbraucherkreditrecht, müssen unter anderem vorvertragliche Informationspflichten und gesetzliche Vertragsangaben berücksichtigt werden. Auch die Kreditwürdigkeitsprüfung wird relevant – und zwar bereits beim Vertragsabschluss, unabhängig davon, ob der Kunde seine Kaufoption später tatsächlich nutzt.

Die Neuregelung gilt ab dem 20. November 2026. Für bereits zuvor bestehende Verträge gilt grundsätzlich weiterhin das bisherige Recht. Anbieter sollten deshalb jetzt prüfen, welche ihrer Produkte Kaufoptionen enthalten und ob Vertragsunterlagen und Prozesse an die neuen Anforderungen angepasst werden müssen.

Am Ende ist also nicht entscheidend, ob auf einem Vertrag „Leasing“ oder „Mietkauf“ steht. Entscheidend ist, was tatsächlich vereinbart wurde. Und ab November gehört die Kaufoption dabei noch genauer auf den Prüfstand.

Autor

Dana Wondra
Dana Wondra

Dana studierte BWL in Greifswald und war fast 20 Jahre Marketingleiterin bei TOP Sportmarketing Berlin, u. a. für den Olympiastützpunkt. Seit 2022 ist sie Beraterin bei GOLT Coaching, seit August 2023 Senior Manager Marketing bei Payment & Banking.