In den letzten zwei Monaten haben wir uns vorrangig der PSD3 und der PSR gewidmet. Wir wollen nun genauer auf die Kritikpunkte zur PSD2 eingehen und die Verbesserungen in den neuen Vorschlägen der EU-Kommission betrachten.
PSD3 und die Definitionen: Was ist ein Zahlungskonto?
Die Überarbeitung der Begrifflichkeiten war einer der Schwerpunkte der PSD3, da die bisherigen Definitionen der nationalen Aufsichtsbehörden zu viel Interpretationsspielraum zuließen. Ein wichtiger Begriff, der überarbeitet wurde, ist der des „Zahlungskontos“. Eine klare Definition ist auch für den Bereich des „Open Banking“ relevant, insbesondere für Kontoinformationsdienstleister und Zahlungsauslösendienstleister, die Zugriff auf Zahlungskonten benötigen.
Eine Unklarheit besteht darin, ob ein Konto nur für den Versand oder Empfang von Geldbeträgen genutzt werden kann und trotzdem als Zahlungskonto qualifiziert ist. Diese Frage betrifft beispielsweise Kreditkartenkonten und wird wahrscheinlich im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt.
Open Banking und starke Kunden-Authentifizierung
Im Bereich des „Open Banking“ hat es einige Veränderungen gegeben. Die kontoführenden Banken müssen nach wie vor dedizierte Schnittstellen für den Zugriff auf online geführte Konten bereitstellen. Allerdings entfällt die Pflicht zur Bereithaltung eines Notfallmechanismus für Zeiten, in denen diese Schnittstelle nicht verfügbar ist. Banken dürfen weiterhin keine Entgelte von Drittdienstleistern für den Datenzugriff auf Konten verlangen.
Die starke Kunden-Authentifizierung (SCA) wurde ebenfalls überarbeitet. Kontoinformationsdienstleister müssen sich nur bei erstmaligem Zugriff und dann alle 180 Tage authentifizieren. Besonders interessant ist die Fokussierung auf „vulnerable Zahlungsdienstnutzer“, die besonderen Schutz benötigen. Die SCA soll nicht mehr vom Besitz eines Smartphones abhängig sein, was jedoch technische Herausforderungen mit sich bringt.
Es bleibt abzuwarten, wie diese Änderungen im Gesetzgebungsprozess weiterentwickelt werden. Einige Aspekte, wie die inkludierende SCA für vulnerablen Nutzer, erfordern noch genauere Überlegungen und Lösungen. Die technologische Neutralität der Vorschläge ist einerseits positiv, kann aber andererseits zu einer Fragmentierung der Umsetzung führen.
Spannende Neuerungen, die in der Zahlungswelt auf uns warten. Es lohnt sich also, die aktuelle Episode durchzuhören!
Über Peter Frey
Peter Frey ist Gründungspartner der Annerton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Er berät deutsche und internationale Unternehmen vornehmlich in den Bereichen Zahlungsdienste- & Zahlungsdiensteaufsichtsrecht, Bank- & Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungsrecht sowie Geldwäscherecht und Outsourcing.
Peter Frey ist Gesamtredakteur und Autor des Kommentars zum Zahlungsverkehrsrecht von Ellenberger/Findeisen/Nobbe. Er ist Mitglied des Fachausschusses für Regulierungsfragen des VuV (Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V., Frankfurt). Er hat an vielfachen Fachpublikationen mitgewirkt und gehört zum Stammautorenteam des Blogs „PAYMENT.TECHNOLOGY.LAW.“ (PayTechLaw).
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