BGH kippt Käuferschutz…

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit dem Paypal-Käuferschutz befasst und entschieden, dass Verkäufer trotz Käuferschutz ,Forderungen einklagen dürfen. Was sich durch diese Entscheidung verändert? -wir klären auf. Spoiler: Raider heißt jetzt Twix…sonst ändert sich nix!
Rückschlag für den Handel...ach wirklich? BGH kippt Käuferschutz
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Wieder mal die Bild Zeitung – unsere deutsche Schlagzeilenmaschine schrieb gestern “BGH kippt Paypal-Käuferschutz: Herber Schlag für Online-Shopper“ und auch anderen, durchaus seriöseren Nachrichtenmagazinen war das Thema eine Schlagzeile wert. Ein Sturm im Wasserglas und allgemeine Verunsicherung beim Nutzer. Überall lauern Gefahren und nun ist auch noch der Käuferschutz bei PayPal kaputt. Und bei allen anderen auch! Tja Bild Zeitung…soweit erstmal Ziel erfüllt! Panikmache par excellence… Doch lesen wir mal zwischen den Zeilen, Die Warheit liegt ja oft in der Mitte, aber nicht in diesem Fall. Denn zusammengefasst ändert sich wenig und für den Käufer schonmal gar nichts. Das BGH Urteil (Urt. v. 22.11.2017, VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16) von gestern hat nämlich nur entschieden, dass Händler trotz einer bereits erfolgten Rückerstattung über den PayPal-Käuferschutz an den Kunden, das Recht haben den Kaufbetrag einzuklagen. Die Frage, ob ein Verkäufer den zurückerstattenden Betrag einklagen kann hat der BGH gestern ganz klar bejaht. Das BGH hat also nur bestätigt was vorher schon ersichtlich war, denn die AGBs von PayPal sind schon recht eindeutig: Eine Entscheidung im Käuferschutzverfahren berühren nicht die Rechte und Pflichte aus dem Kaufvertrag. PayPal wusste schon vorher, dass sie nicht über den Dingen oder dem Recht stehen. Den Käuferschutz gibt es also immer noch. In der gleichen Qualität wir vorher. Die Verkäufer haben lediglich die Gewissheit, dass, wenn ein Kunde sie betrügt, sie das Geld einklagen können. So weit, so gut für den Verkäufer. Sollte der sich aber dazu entscheiden, das Geld vom Kunden einklagen zu wollen, darf nicht vergessen wer das Prozessrisiko trägt. Das liegt dann nämlich beim Verkäufer, wie der Shopbetreiber-Blog noch einmal festgehalten hat: “Trotz dieser Entscheidung, so der Senat in der mündlichen Verhandlung, werde der Verbraucher noch immer geschützt. Er trägt in diesem Fall nämlich nicht das Prozessführungsrisiko”.
Rückschlag für den Handel...ach wirklich? BGH kippt Käuferschutz
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Zusammengefasst:

Der Verbraucher oder Käufer ist durch die Entscheidung des BGH nicht im Nachteil. Er muss nur im Hinterkopf haben, dass der Verkäufer im Falle des Falles das Geld einklagen kann. Käufer, die den Käuferschutz nicht missbräuchlich einsetzen haben also keine Nachteile. Warum auch… In diesem Sinne…bitte alle wieder beruhigen!

1 Kommentar

Mario Reichel

Sehr gute und wichtige Klarstellung ,
entspricht somit der Lastschrift … und traxpay sure-pay

24. November 2017
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