Die PSD3 ist in mancher Hinsicht mehr als nur eine behutsame Evolution der Vorgängerrichtlinie. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage fehlt die Befugnis zur Kreditvergabe bei der Herausgabe von Zahlungsinstrumenten und beim Acquiring. Das ist ein Widerspruch zum Erwägungsgrund der PSD3, der ausdrücklich die Ausgabe von Kreditkarten zulässt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollten hier entsprechende Klarstellungen erfolgen. Kredite und Buy Now Pay Later im Rahmen der PSD3 stehen also womöglich vor großen Neuerungen. Was das für Folgen haben könnte und warum BNPL-Dienstleister künftig neu eingeordnet werden könnten, besprechen wir in dieser Episode.

Gibt es Änderungen? Kredite und Buy Now Pay Later im Rahmen der PSD3

Während PSD3 und PSR im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich im Wesentlichen die Regelungen der PSD2 beibehalten werden, ändern sich für E-Geld-Institute einige Punkte. Sie werden nun unter Zahlungsinstituten subsumiert, was eine begriffliche Änderung darstellt, jedoch keine inhaltlichen Auswirkungen hat. Der Katalog der Zahlungsdienste, einschließlich Ein- und Auszahlungsgeschäften, Überweisungen, Lastschriften, Zahlungskartengeschäften, Acquiring und Issuing von Zahlungsinstrumenten sowie Finanztransfergeschäften, bleibt unverändert.

Die geplanten Änderungen der PSD3 betreffen insbesondere die Befugnis zur Kreditvergabe im Rahmen des Acquirings. Laut einer vorgeschlagenen Neuregelung sollen Kredite nur noch von Zahlungsinstituten gewährt werden dürfen, die Zahlungsgeschäfte wie Überweisungen, Lastschriften oder Zahlungskarten abwickeln. Die derzeitige Praxis, bei der auch Acquirer Kredite gewähren können, könnte eingeschränkt werden.

BNPL-Produkte könnten neu bewertet werden

Hinsichtlich „Buy Now, Pay Later“-Produkten gibt es Diskussionen darüber, ob sie künftig als Zahlungsdienste oder als Verbraucherkredite betrachtet werden sollen. Die Europäische Kommission hat geäußert, dass solche Produkte eher der Verbraucherkreditrichtlinie unterliegen sollten. Dies wirft Fragen auf, ob solche Produkte mit Kreditierung gleichzusetzen sind und wie diese Neuerung im B2B-Bereich gehandhabt wird.

Spannende Neuerungen, die in der Zahlungswelt auf uns warten. Es lohnt sich also, die aktuelle Episode durchzuhören!


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Über Peter Frey
Peter Frey ist Gründungspartner der Annerton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Er berät deutsche und internationale Unternehmen vornehmlich in den Bereichen Zahlungsdienste- & Zahlungsdiensteaufsichtsrecht, Bank- & Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungsrecht sowie Geldwäscherecht und Outsourcing.

Peter Frey ist Gesamtredakteur und Autor des Kommentars zum Zahlungsverkehrsrecht von Ellenberger/Findeisen/Nobbe. Er ist Mitglied des Fachausschusses für Regulierungsfragen des VuV (Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V., Frankfurt). Er hat an vielfachen Fachpublikationen mitgewirkt und gehört zum Stammautorenteam des Blogs „PAYMENT.TECHNOLOGY.LAW.“ (PayTechLaw).

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