CCD2 im Checkout: Was sich für BNPL und Rechnungskauf ändert
Florian Lörsch von Annerton erklärt in der neuen “Alles Legal”-Podcastfolge, was die CCD2 konkret für BNPL, Rechnungskauf und den Checkout bedeutet.
Mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie CCD2 rücken Buy Now Pay Later, Rechnungskauf und Ratenzahlung noch stärker in den Fokus des Verbraucherkreditrechts. In der neuen Folge von „Alles Legal – Fintech Recht kompakt“ spricht Florian Lörsch darüber, was die Umsetzung ins deutsche Recht ganz konkret für den Checkout bedeutet.
Denn viele Schritte, die heute im Onlinehandel selbstverständlich wirken, müssen künftig rechtlich sauberer gedacht werden: von der Darstellung der Zahlungsoption über die Kreditwürdigkeitsprüfung bis hin zu vorvertraglichen Informationen, Widerrufsbelehrung und Vertragsabschluss.
Schon bei der Werbung wird es anspruchsvoller. Sobald ein Rechnungskauf oder eine Ratenzahlung im Checkout angezeigt wird, kann das als Werbung für einen Verbraucherkredit gelten. Dann greifen Vorgaben aus der Preisangabenverordnung – etwa zur Darstellung von Kosten, Zinsen oder Beispielsrechnungen. Zusätzlich kommen neue UWG-Vorgaben hinzu: Kreditwerbung darf künftig bestimmte Aussagen nicht mehr enthalten und muss bei entgeltlichen Krediten klar auf Kosten hinweisen.
Auch die vorvertraglichen Informationen werden wichtiger. Das sogenannte SECCI – also das europäische Standardformular für Verbraucherdarlehensinformationen – muss künftig auch bei bestimmten BNPL- und Rechnungskaufmodellen berücksichtigt werden. Zwar gibt es Muster und Erleichterungen für bestimmte Konstellationen, etwa bei sehr kurzen Laufzeiten oder geringen Beträgen. Trotzdem wird die praktische Einbindung in den Checkout anspruchsvoll.
Ein weiterer Punkt: die Kreditwürdigkeitsprüfung. Wenn ein Kunde abgelehnt wird, müssen Anbieter nicht nur technisch sauber reagieren, sondern auch bestimmte Informationen bereitstellen – etwa warum die Entscheidung gefallen ist und welche Rechte der Kunde hat.
Beim Widerruf entfällt künftig das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung. Anbieter müssen also eigene Texte entwickeln und tragen damit auch mehr Verantwortung für deren rechtliche Qualität. Gleichzeitig wird das Risiko eines „ewigen Widerrufsrechts“ begrenzt.
Fazit: Die CCD2 verändert den Checkout nicht nur an einer Stelle, sondern entlang der gesamten Customer Journey. Anbieter müssen ihre Prozesse frühzeitig überprüfen – von der Produktkommunikation bis zur Vertragsdokumentation.
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