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AML-VO: Was die Aufsicht wirklich sehen will

Die neue Geldwäscheverordnung (AML-VO) tritt 2027 in Kraft und beendet den europäischen Compliance-Flickenteppich. Im zweiten Teil unserer Serie zeigen wir, welches übergeordnete Konzept sich hinter den Paragrafen der AML-VO verbirgt und wie Sie diesem Konzept gerecht werden.

AML-VO: Was die Aufsicht wirklich sehen will

Bislang verlangte das Geldwäschegesetz (GWG) in erster Linie, dass Policies, Prozesse und Dokumentation vorhanden sind. Die AML-VO will sehen, dass sie funktionieren. Dieser Paradigmenwechsel hin zu „operativer Wirksamkeit” zieht sich durch die gesamte EU-Geldwäscheverordnung.

Was „operative Wirksamkeit“ in der Praxis bedeutet

Die AML-VO ist kein bloßes Regelwerk, sondern ein methodischer Umbau des AML-Systems. Unter der Verordnung basiert das Design des AML Operating Models auf neuen Grundprinzipien: Harmonisierung, Prüfbarkeit und Nachweisbarkeit. Es geht dabei nicht mehr primär um die juristische Auslegung von Normen, sondern um deren technische und organisatorische Operationalisierung.

Diese neuen Grundprinzipien machen „operative Wirksamkeit” zu einer ganzheitlichen Aufgabe:  Alle Dimensionen des Operating Models – z.B. Prozesse, Daten und Governance – müssen so aufgebaut werden, dass sie messbar funktionieren und kontinuierlich verbessert werden können.

Der Weg zur Wirksamkeit: Systematisches Vorgehen

Der Übergang zu operativer Wirksamkeit umfasst vier wesentliche Dimensionen:

Wirksamkeit messbar machen: Alle Dimensionen des AML Operating Models benötigen quantifizierbare Kennzahlen. Bei Prozessen sind das zum Beispiel Vollständigkeitsraten oder Durchlaufzeiten bei der UBO-Ermittlung, bei Governance Effektivitätstests von Kontrollen, bei Daten Qualitätsmetriken. Ohne messbare Kennzahlen bleibt Wirksamkeit eine Behauptung.

Ursachenanalysen systematisieren: Bei festgestellten Problemen erfolgt eine strukturierte Analyse in allen Dimensionen. Beispiel Prozesse: Liegt der Mangel auf Policy-Ebene, im prozessualen Verfahren oder in der Arbeitsanweisung? Diese Differenzierung bestimmt, wie später nachgebessert werden muss.

Verbesserungsmaßnahmen implementieren: Nach der Ursachenanalyse folgt das systematische Beheben von Mängeln – sei es durch Anpassungen von Prozessen und Governance-Strukturen oder der Verbesserung der Datenqualität beziehungsweise -herkunft.  Die neuen Verfahren müssen entwickelt, genehmigt und getestet werden. Durch neue Wirksamkeitsmessungen startet der Kreislauf von vorne.

Kontrollen überprüfen: Die Governance-Anforderungen verschärfen sich erheblich. Das GwG forderte eine unabhängige Prüfung der internen Strategien und Verfahren nur „soweit angemessen“; die AML-VO macht eine Überprüfung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen verbindlich. Beispiel Berechtigungsprinzip: Getrennte Rollen für die Änderung und Freigabe von bestimmten Datenänderungen muss künftig stichprobenweise überprüft werden. Parallel etabliert die AML-VO klare Hierarchien: Interne Strategien müssen vom Leitungsorgan genehmigt werden; Verfahren und Kontrollen sind künftig mindestens auf Ebene der Compliance Manager zu verantworten.

Konkrete Beispiele: Der Unterschied in der Praxis

Screening-System

Früher (GwG): „Wir haben ein PEP- und Sanktions-Screening implementiert und die Regeln für die Thresholds und Treffer-Bearbeitung dokumentiert. Alle Kunden werden geprüft.“

Heute (AML-VO): „Unser Backtesting mit bekannten Treffern hat eine 99,5-prozentige korrekte Erkennungsrate ergeben. True-Positive PEP-Treffer führen laut System bei 100 Prozent der Kunden zu einer High Risk Klassifizierung.“

Datenqualität

Früher (GwG): „Kundendaten im KYC-Stammdatensatz sind dokumentiert, Pflichtfelder sind ausgefüllt, Identifizierungsverfahren entspricht § 10 GwG“

Heute (AML-VO): „In 95 Prozent unserer KYC-Stammdatensätze sind die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer widerspruchsfrei, die verbleibenden fünf Prozent liegen zur Überprüfung aktuell bei Compliance.“

Fazit: Von der Last zum Steuerungsinstrument

Die AML-VO verschiebt den Fokus von der Regel zur Wirkung. Prozesse müssen nicht nur existieren, sondern nachweislich funktionieren – mit Kennzahlen, Tests und Optimierungsloops. „Operative Wirksamkeit“ darf daher nicht als Projekt mit Enddatum definiert werden, sondern als belastbarer, kontinuierlicher Steuerungskreislauf aus Messen, Analysieren und Nachjustieren. Die AML-VO zwingt Verpflichtete, genau diesen Kreislauf nachzuweisen. Das erhöht kurzfristig den Aufwand, schafft aber langfristig mehr Klarheit über Risiken, Prozessqualität und Verantwortlichkeiten.

Im nächsten Artikel zeigen wir, wie Sie die AML-VO-Anforderungen in die Praxis umsetzen.

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